Bezugsberechtigte Kunden für Forschung & Lehre
Beachten Sie, dass Microsoft Lizenzen für Forschung und Lehre günstiger als kommerzielle Lizenzen sind und deshalb nur von bezugsberechtigten Kunden für Forschung & Lehre legal erworben und genutzt werden dürfen. Wenn Unternehmen oder Personen, die nicht bezugsberechtigt sind, trotzdem Microsoft Lizenzen für Forschung & Lehre einsetzten machen Sie sich strafbar.
Des Weiteren, wenn es zu Lizenz Reviews oder Hausdurchsuchungen bei diesen Unternehmen kommt, ist das Unternehmen nicht lizenziert und muss somit die rechtlichen Konsequenzen tragen. Dies bedeutet immer Nachlizenzierung sowie zusätzlich bei Hausdurchsuchungen auch Schadensersatz in Höhe des doppelten entstanden Schadens (Urheberrechtsgesetz §86, §87 Abs,1+3).
Die Tabelle zeigt einen Überblick welche Kunden für Forschung & Lehre in Österreich für welches Lizenzprogramm bezugsberechtigt sind. Alle Lizenzen können über die österreichischen Education Handelspartner (AERs) erworben werden. Eine vollständige Definition der Qualifizierten Nutzer für Forschung & Lehre bei Microsoft (EMEA) finden Sie hier.
| Folgende Personen und Einrichtungen sind berechtigt: | ||||||||||||||||
| Qualifizierte Nutzer für Forschung & Lehre: | Berechtigte Programme: | |||||||||||||||
A) | Ausbildungseinrichtung | |||||||||||||||
(i) | Eine Schule oder akademische oder andere Schulungseinrichtung, die von der zuständigen Ordnungsbehörde in dem Land, in dem die Ausbildungseinrichtung ihren Hauptsitz hat, akkreditiert ist. |
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(ii) | Eine nicht akademische und/oder nicht von der Regierung anerkannte Vollzeit-unterrichtende Non-Profit-Organisation/Einrichtung. |
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B) | Verwaltungsbüros einer Ausbildungseinrichtung | |||||||||||||||
| Die lokalen, regionalen oder nationalen Verwaltungsbüros einer oder mehrerer in A (i) oben beschriebenen Ausbildungseinrichtungen. |
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C) | Wissenschaftliche oder sonstige Mitarbeiter | |||||||||||||||
| Wissenschaftliche oder sonstige Vollzeit- und Teilzeit-Mitarbeiter von in Abschnitt A (i) oben definierten Ausbildungseinrichtungen. |
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D) | Studenten/Schüler | |||||||||||||||
| Studenten/Schüler, die bei einer in Abschnitt A (i) oben definierten Ausbildungseinrichtung Vollzeit oder Teilzeit eingeschrieben sind, und Studenten/Schüler, die bei einer in Abschnitt A (ii) oben definierten Ausbildungseinrichtung Vollzeit eingeschrieben sind. |
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E) | Öffentliche Bibliotheken | |||||||||||||||
| Eine öffentliche Bibliothek, die gebührenfrei für alle Einwohner einer Gemeinde, eines Bezirks oder einer Region grundlegende allgemeine Bibliotheksdienstleistungen erbringt. |
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F) | Öffentliche Museen | |||||||||||||||
| Ein öffentliches Museum, das dauerhaft und hauptsächlich zu erzieherischen oder zu ästhetischen Zwecken besteht, professionelle Mitarbeiter einsetzt und regelmäßig der Öffentlichkeit bewegliche Objekte ausstellt. |
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G) | Wohltätigkeitsorganisationen | |||||||||||||||
| Eine Wohltätigkeitsorganisation, die auf einer Non-Profit-Basis arbeitet und unter die Deutsche Microsoft-Richtlinien zur Berechtigung von Wohltätigkeitsorganisationen fällt und genehmigt bekommt. Bitte klicken Sie auf den folgenden Link https://mscharity.arvatods.com um auf die Definition zuzugreifen, und die Genehmigung zu beantragen. |
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Spezieller Hinweis für Krankenhäuser, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Forschungseinrichtungen:
Krankenhäuser, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie Forschungslabors sind NICHT berechtigt, AE-Produktlizenzen zu erwerben, es sei denn, sie gehören zu 100% einer qualifizierten Ausbildungseinrichtung, wie vorstehend in Ziffern A (i) und B definiert, und werden von diesen Einrichtungen betrieben. „Zu 100% gehören" und "betrieben werden“ bedeutet, dass die Ausbildungseinrichtung der einzige Eigentümer des jeweiligen Krankenhauses, der jeweiligen Einrichtung der Gesundheitsversorgung oder des jeweiligen Forschungslabors sowie die einzige Einrichtung ist, die über die täglichen Geschäften besagter Einrichtungen die Kontrolle innehat. Bitte beachten Sie, dass Krankenhäuser, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie Forschungslabors NICHT berechtigt sind, School-Verträge abzuschließen, und ebenfalls nicht Teil eines School-Vertrags einer Ausbildungseinrichtung werden dürfen, selbst wenn sie dieser Ausbildungseinrichtung zu 100% gehören und von dieser betrieben werden.