Finanzen

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Zur Verfügung gestellt von Heller Consult

Diesmal informieren wir Sie über die aktuellen Neuregelungen im Bereich Kinderbetreuungsgeld. Die neuen Bestimmungen gelten grundsätzlich für Geburten ab dem 1. 1. 2008. Beispielsweise wird die Zuverdienstgrenze von derzeit €14.600 auf €16.200 erhöht. Finden Sie außerdem Erläuterungen zur neuen Gebührenbefreiung von Dokumenten bei Geburt eines Kindes.

Ab 1. 1. 2008 bestehen folgende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Höhe und Bezugsdauer des Kindergeldes, wobei die längere Bezugsdauer für den Fall gilt, dass beide Elternteile die Leistung in Anspruch nehmen:

  • €14,53 pro Tag (€436 / Monat) bis zur Vollendung des 30. bzw. 36. Lebensmonats des Kindes. Gesamt: €13.080 bzw. €15.696 oder
  • €20,80 pro Tag (€624 / Monat) bis zur Vollendung des 20. bzw. 24. Lebensmonats. Gesamt: €12.480 bzw. €14.976 oder
  • €26,60 pro Tag (€800 / Monat) bis zur Vollendung des 15. bzw. 18 Lebensmonats. Gesamt: €12.000 bzw. €14.400.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist ab dem 25. (bisher 21.) bzw. 17. bzw. 13. Lebensmonat des Kindes (je nach gewählter Bezugsdauer) von den gem. §7 KBGG vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen abhängig. Werden diese Untersuchungen nicht durchgeführt bzw. nicht nachgewiesen, reduzieren sich die Beträge jeweils ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% des Grundanspruchs.

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Geburten ab 1. 1. 2008. Für Geburten vor 2008 kann jedoch trotz bereits erfolgter Antragsstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis spätestens 30. 6. 2008 eine Umstellung auf Kurzleistung beantragt werden.

Die Zuverdienstgrenze wird von derzeit €14.600 auf €16.200 erhöht und gilt auch für den (rückzahlbaren) Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von €6,06 / Tag. (Die Grenze hierfür lag bisher bei €5.200.) Anders als bisher ist bei einer Überschreitung der Grenze nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld, sondern nur der die Grenze überschreitende Betrag zurückzuzahlen. Zum Zuverdienst zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß §2 Abs. 2 EStG (auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Das 13. und 14. Gehalt werden durch einen Zuschlag von 30% zum monatlichen Einkommen berücksichtigt.

Gebührenbefreiung bei Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes

Die Ausstellung von unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlassten Dokumenten ist ab 1. 1. 2008 von Gebühren (Stempelgebühren) sowie Verwaltungsabgaben des Bundes (nicht unbedingt von Landesverwaltungsabgaben) befreit. Die Befreiung gilt für zwei Jahre ab der Geburt und umfasst Reisedokumente und sonstige Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsbestätigung für Krankenkasse oder Finanzamt) sowie damit zusammenhängende Anträge. Reisedokumente sind gewöhnlicher Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis sowie auch die nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile. Ebenso befreit sind ausländische Schriften, welche zur Erlangung eines solchen Dokuments zum amtlichen Gebrauch vorzulegen sind. Die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft ist nicht gebührenfrei und aufgrund fehlender Unmittelbarkeit ebenso wenig ein danach ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis. Die 2 Jahres-Frist gilt insoweit rückwirkend als die Ausstellung nach dem 31. 12. 2007 zu erfolgen hat und das Kind zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Geburt führt auch dazu, dass eine Ersatzausstellung wegen Verlusts oder Diebstahls nicht mehr kostenlos erfolgt. Die gebührenfreie Ausstellung ist grundsätzlich auf eine übliche Anzahl eines Dokuments beschränkt.

Heller Consult
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