Besuch vom Finanzamt: Keine Angst vor der Steuerprüfung!

Zur Verfügung gestellt von Heller Consult

Betriebsprüfungen sind eine zeit- und nervenintensive Angelegenheit. Für viele Unternehmer zählen sie zu den unangenehmsten Verpflichtungen im Geschäftsleben. Im Jahr 2005 haben rund 2000 Steuerprüfer dem Finanzminister immerhin ein Steuer-Mehraufkommen von rund 1,4 Milliarden EUR eingebracht. Doch gute Vorbereitung und die richtigen Informationen erleichtern diese oft etwas angespannte Prüfungsphase.

Wann kommt wohl die nächste Betriebsprüfung?
Geprüft wird jedes Unternehmen in gewissen Abständen. Üblicherweise prüft die Finanz in Abständen von etwa 3-5 Jahren, allerdings kann es im Einzelfall auch viel länger dauern, bis ein Betrieb geprüft wird. Je größer ein Unternehmen ist, desto häufiger wird es geprüft werden. Je länger die letzte Prüfung zurückliegt, desto wahrscheinlicher wird eine Prüfung. Daneben gibt es Prüfaktionen in ausgewählten Branchen, Sonderprüfungen sowie den Computer, der per Zufall Unternehmen auswählt. Sehr selten werden in der Praxis Steuerprüfungen durchgeführt, wenn nur Nebeneinkünfte oder nur Vermietungseinkünfte vorliegen. Erklärtes Ziel der Finanzverwaltung ist es, bei mittleren und größeren Betrieben so genannte "Anschlussprüfungen" durchzuführen; was bedeutet, dass die jeweils nächste Steuerprüfung lückenlos an die letzte vorangegangene Prüfung anschließen sollte.
Laut § 148 der Bundesabgabeordnung (BAO) ist die Steuerprüfung eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird (zB bei Gefahr im Verzug).

Tipp:
Besprechen Sie vor Prüfungsbeginn den Ablauf mit Ihrem Steuerberater und veranlassen Sie, dass der Prüfer die Prüfung direkt bei Ihrem Steuerberater durchführen kann und so nicht unbedingt mitten im Tagesgeschehen Ihres Unternehmens ist.

Was ist für die Prüfung vorzubereiten?
Der Zeitraum, der bei einer Steuerprüfung geprüft wird, beträgt im Normalfall drei Jahre, kann aber auch – zB wenn laufende Steuerhinterziehungen vermutet werden - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ausgedehnt werden. Deshalb sind folgende Unterlagen aus den letzten drei veranlagten Jahren vorzubereiten:

  • Konten
  • Journal
  • Saldenlisten
  • Saldenübernahme (wenn durchgeführt)
  • Umbuchungen und Buchungsbelege kontrollieren auf Vollständigkeit und Form (wenn nötig neu schreiben)
  • Lohnverrechnungs (LV)-Jahresauswertungen
  • Anlagenverzeichnis (AVZ) mit Stichtag letztes Prüfungsjahr
  • Berechnungsblätter (Rückstellungen, Privatanteil etc.)
  • Mehr-Weniger (MW)-Rechnungen
  • Inventurunterlagen
  • Wertberichtigungen, Forderungsausfälle
  • Abgrenzungen
  • Elektronische Daten erst auf Anforderung erstellen

Was ist während der Prüfung zu tun?
Bei Prüfungsbeginn sind dem Prüfer alle Belege (außer Buchungsbelege und Umbuchungen), Konten, Journal und Saldenübernahme (wenn erfolgt) vorzulegen. Die restlichen Informationen und Unterlagen erst nach Anforderung. Nicht zu vergessen ist natürlich die Bewirtung des Prüfers mit Kaffee, Mineralwasser etc. sowie dafür zu sorgen, dass er eine angenehme Arbeitsatmosphäre vorfindet. Außerdem sollte der Prüfer informiert werden, dass Selbstanfertigen von Kopien nicht gestattet ist, sondern dass erforderliche Kopien angefertigt werden. Jede Kopie für den Prüfer wird auch für den Prüfakt angefertigt – mit Datum der Übergabe an den Prüfer (dies sollte dem Prüfer auch mitgeteilt werden). Weiters ist für jede Prüfung ein Protokoll zu führen.

Steuernachzahlung, Berufung, Verjährung
Endet eine Steuerprüfung mit einer Steuernachzahlung, so kann man dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung der neuen Steuerbescheide eine Berufung einbringen, die dann letztlich vom Finanzamt selbst oder in der zweiten Instanz vom UFS (Unabhängigen Finanzsenat) entschieden wird. Gegen die Entscheidung des UFS kann man überdies Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erheben.
Wird gegen die aufgrund einer Steuerprüfung geänderten Bescheide Berufung eingelegt, so sollte man nicht übersehen, dass auch gegen die Verfügung der Wiederaufnahme eine gesonderte Berufung eingebracht werden kann (z.B. mit dem Argument, dass die im Prüfungsbericht angeführten Wiederaufnahmsgründe irrelevant sind, weil sie dem Finanzamt bereits bekannt gewesen sind). Wurde im Falle von vorsätzlichen oder fahrlässigen Steuerverkürzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu Beginn der Steuerprüfung nicht genutzt, muss allenfalls auch mit einem Finanzstrafverfahren gerechnet werden.
Liegen die geprüften Jahre bereits weiter zurück, sollte man überprüfen, ob gegen eine allfällige Steuernachzahlung nicht Verjährung eingewendet werden kann. Das Recht der Finanz, eine Steuer mit Bescheid festsetzen zu dürfen, verjährt nämlich nach fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des betreffenden Steuerjahres, in dem die steuerlich relevante Handlung gesetzt wurde.

Weitere Informationen:
Heller Consult Steuer – und Unternehmensberatung
Tel.: 01 / 310 60 10 – 0
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