 Was Sie 2008 beachten sollten: Neue Bestimmungen im SteuerrechtZur Verfügung gestellt von Heller ConsultWas bringt das Neue Jahr? Zumindest was neue Bestimmungen im Steuerwesen betrifft, können wir Ihnen weiterhelfen. Nachstehend finden Sie Informationen und Tipps zu einigen Neuerungen im Steuerrecht, die Sie als Unternehmer beachten sollten. Von der Anmeldung von Dienstnehmern, der Neuregelung der Reisekostenersätze über die Integration freier Dienstnehmer in das System „Abfertigung Neu“ bis zu Neuerungen im Arbeitszeitgesetz. So vermeiden Sie zumindest in diesem Bereich böse Überraschungen… Anmeldung von Dienstnehmern VOR ArbeitsantrittAb 1 Jänner 2008 ist bundesweit die Anmeldung für pflichtversicherte Personen (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte) vor Arbeitsantritt zu erstatten. Welche Möglichkeiten der Anmeldungsdurchführung gibt es ab 2008?Variante 1- Einstufiges Meldeverfahren (Anmeldung)Vollständige Anmeldung Sie erstatten die Anmeldung mit allen Daten vor dem Arbeitsantritt. Variante 2 – Zweistufiges Meldeverfahren (Mindestangaben-Anmeldung und Anmeldung)Schritt 1: Mindestangaben-Anmeldung Sie erstatten die Mindestangaben-Anmeldung mit den geforderten Mindestangaben vor dem Arbeitsantritt. Die Meldung muss … - die Dienstgeberkontonummer
- den Namen des Versicherten
- die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum
- Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
enthalten. Schritt 2: Vollständige Anmeldung Sie erstatten die Anmeldung mit allen Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung. Wir empfehlen die vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt. Dies ist die effizienteste Variante, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Erst mit dem Vorliegen der gesamten für die Pflichtversicherung erforderlichen Daten kann die gesetzliche Sozialversicherung die Pflichtversicherung vormerken. Das zweistufige Meldeverfahren sollte nur in Ausnahmefällen genutzt werden. ELDA ermöglicht die rasche und sichere Übermittlung der Meldungen bis kurz vor Ende der Meldefrist. Nimmt ein Dienstnehmer zB um 7.30 Uhr seine Beschäftigung auf, kann die Meldung noch fristgerecht um 7.29 Uhr elektronisch gesendet werden. Das Einlangen der Meldung wird minuten- und sekundengenau dokumentiert und bestätigt. Die Datenübertragung ist rund um die Uhr von jedem (auch mobilen) Internetzugang möglich. Alle Meldungen sind grundsätzlich per ELDA zu erstatten. Eine Ausnahme besteht ausschließlich dann, wenn weder der Dienstgeber noch sein Steuerberater über einen Internetanschluss verfügen oder ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung nachweislich ausfällt. Nur in diesen Fällen ist die vollständige Anmeldung per Telefax zulässig!
Die Mindestangaben-Anmeldung kann in diesen Ausnahmefällen an das ELDA-Call-Center - per Telefax unter 05 780 761 gesendet oder - telefonisch unter 05 780 760 mitgeteilt werden. E-Mails oder SMS sind nicht zulässig!
Alle Informationen zur elektronischen Datenfernübertragung mit ELDA finden Sie im Internet unter www.elda.at Abfertigung NEU auch für freie DienstnehmerAb 1.1.2008 werden freie Dienstnehmer auch in das System der „Abfertigung neu“ integriert. Der Beitragssatz beträgt 1,53 % der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage.
Für am 31.12.2007 bestehende freie Dienstverhältnisse müssen die MV-Beiträge unter Außerachtlassung eines allfälligen beitragsfreien Monats – somit für Jänner 2008 – entrichtet werden. Sonst gilt für freie Dienstnehmer ebenfalls die Regelung zum beitragsfreien Monat. Neuerungen im ArbeitszeitgesetzMit 1.1.2008 treten folgende Änderungen im Arbeitszeitgesetz in Kraft: - Der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zulassen. Damit soll eine Viertagewoche ermöglicht werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat existiert, kann die Vereinbarung der Viertagewoche (mit Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag) auch schriftlich mit jedem Arbeitnehmer vereinbart werden.
- In Kollektivverträgen kann die tägliche Normalarbeitszeit – bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit – sogar auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
- Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen über das vereinbarte Ausmaß hinaus erbringen, erhalten für geleistete Mehrstunden künftig einen Zuschlag von 25 %. Die Mehrstunden sind aber dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- Kollektivvertragliche (kurze) Verfallfristen für geleistete Über- oder Mehrstunden werden durch fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen gehemmt. In diesen Fällen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Sonstige Neuerungen 2008- Autobahnvignetten gehören ebenfalls zu den lohnsteuerfreien Sachzuwendungen.
- Der Vorsteuerabzug für Faxrechnungen wird bis Ende 2008 verlängert.
- Pendlerpauschale über die Grenze: Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Pendlerpauschale zusteht, ist es unmaßgeblich, ob die Wohnung und/oder die Arbeitsstätte im Inland oder Ausland gelegen sind. Daher steht bei Fahrten zwischen einer inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland gelegenen Wohnung für die gesamte Strecke die Pendlerpauschale zu.
- Beschränkt Steuerpflichtige können seit Juni 2007 neben der 20%igen Bruttoabzugssteuer auch die 35%ige Nettoabzugssteuer anwenden. In diesem Fall werden mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten (wie zB Sozialversicherung und Reisespesen) bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer (Schriftsteller, Künstler, Architekt, Sportler, Artist, Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen) im EU/EWR-Raum ansässig ist und die unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben dem Arbeitgeber vor dem Zufließen der Bezüge schriftlich bekannt gibt.
- Jene Mehrarbeitszuschläge (25 %), die ab 1.1.2008 im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung anfallen, können nicht wie die steuerfreien fünf Überstunden pro Monat (max. € 43) verrechnet werden. Diese Zuschläge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie für eine Mehrarbeit an einem Sonn- bzw. Feiertag oder in der Nacht anfallen.
Weitere Informationen: Heller Consult, Steuer – und Unternehmensberatung, Tel.: 01 / 310 60 10 – 0 E-Mail: info@hellerconsult.com www.hellerconsult.com | |