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Microsoft Gebrauchte Software - Hintergründe

Gebrauchte Software - Das Wichtigste in Kürze

Gebrauchte Software ist ein heikles Thema. Vor allem dann, wenn Lizenzen erworben werden sollen, die aus einem Volumenlizenzvertrag wie etwa Konzern-(Enterprise Agreements), Select- oder Open-Verträge, herausgelöst werden sollen. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, sollte die Übertragung nur im Einklang mit den entsprechenden Übertragungsregelungen im zugrunde liegenden Volumenlizenzvertrag erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass manche Hersteller die Übertragung sogar generell ausschließen. Dass solche Übertragungsverbote wirksam sind, hat der Bundesgerichtshof im Februar 2011 bestätigt und erklärt, dass vertragliche Nutzungsrechte, die nach den Lizenzbedingungen des Rechteinhabers nicht abtretbar sind, nicht wirksam übertragen werden können und ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht möglich ist (Beschluss vom 03.02.2011, Az.: I ZR 129/08; veröffentlicht in MMR 2011, 305ff.). Werden dennoch ohne Einverständnis des Herstellers rein vertragliche Nutzungsrechte zu übertragen versucht, kommt es nach Ansicht von Microsoft zu einer Unterlizenzierung, wenn die dementsprechende Software auch installiert wird.

Mögliche Folgen
Liegt aufgrund einer unwirksamen Lizenzübertragung eine Unterlizenzierung vor, muss der (scheinbare) Erwerber und Nutzer der Software entweder die Nutzung sofort einstellen oder unverzüglich ordnungsgemäße Lizenzen erwerben. Außerdem drohen ihm Schadenersatzansprüche wegen der unzulässigen Nutzung in der Vergangenheit. Da solch ein Kunde ja auch schon für die „Scheinlizenzen“ bezahlt hat, muss er für die ordnungsgemäße Lizenzierung am Ende dreimal zahlen“.

Bei der Übertragung von Software gilt es jedoch zu differenzieren: So können gebrauchte Einzelversionen von Software - zum Beispiel so genannte Full Package Products (FPP), wie sie im Fachhandel erhältlich sind - weiterverkauft werden, wenn eine Übertragung nach dem Lizenzvertrag erlaubt ist, das komplette Package inklusive Original-CD, Echtheitszertifikat (COA) und Handbuch übergeben und die Software auf dem eigenen PC gelöscht wird.“

Softwarehersteller müssen mit ins Boot
Anfang Juli 2008 hat das Oberlandesgericht München (OLG, Az. 6 U 2759/07) im Rechtsstreit zwischen Oracle und der Firma usedSoft eine Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Lizenzen getroffen. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Vertrieb mit gebrauchter Software generell einer Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Der auf Urheberrecht spezialisierte 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stellt dabei klar, dass dies nicht nur, wie in dem verhandelten Fall, für Software gilt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht wurde, sondern auch für den Handel mit gebrauchten Original-Datenträgern. Diese Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung von Microsoft, wonach der An- und Verkauf von Vervielfältigungsrechten aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen ohne die Zustimmung des Unternehmens unwirksam und damit urheberrechtswidrig ist. Auch das OLG München beurteilt die Rechtslage als “klar und eindeutig” und wies daher die von usedSoft gestellten Anträge auf Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zurück. Die hiergegen vom Händler eingelegte Beschwerde war jedoch erfolgreich, so dass der BGH den Fall entscheiden wird. Ein endgültiges Urteil in dieser Sache wird aber erst in ein bis zwei Jahren erwartet. Kunden sollten weiterhin darauf achten, dass sie die Risiken beim Kauf gebrauchter Softwarelizenzen genau kennen.

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