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Microsoft Gebrauchte Software - Hintergründe

Gebrauchte Software - Das Wichtigste in Kürze

Gebrauchte Software ist ein heikles Thema. Vor allem dann, wenn die weiterverkauften Lizenzen Bestandteil eines Volumenlizenzpaketes sind, wie zum Beispiel bei Konzern-(Enterprise Agreement-), Select- oder Open-Verträgen. Diese Software darf laut Vertragstext teilweise nur nach Zustimmung des Softwareherstellers weiterverkauft werden. Einige Hersteller schließen sogar eine Übertragung generell aus. Wird die Software dennoch ohne Einverständnis des Herstellers übertragen, setzt das kaufende Unternehmen Software ein, die nach Meinung von Microsoft nicht richtig lizenziert ist. Dies begründet sich einerseits aus vertraglichen, andererseits aus urheberrechtlichen Bestandteilen.

Mögliche Folgen
Die Folgen für Unternehmen, die nicht ordentlich übertragene Software kaufen beziehungsweise einsetzen: Sie müssen rechtmäßige Software erwerben, haben bereits das erste Mal für die gebrauchte Software bezahlt und müssen möglicherweise auch noch Schadensersatz für die vergangene nicht rechtmäßige Nutzung der Software zahlen. Damit bezahlen sie letztlich dreifach für eine Software.

Bei der Übertragung von Software gilt es jedoch zu differenzieren: So können gebrauchte Einzelversionen von Software - zum Beispiel so genannte Full Package Products (FPP), wie sie im Fachhandel erhältlich sind - weiterverkauft werden, wenn eine Übertragung nach dem Lizenzvertrag erlaubt ist, das komplette Package inklusive Original-CD und Handbuch übergeben und die Software auf dem eigenen PC gelöscht wird.

Softwarehersteller müssen mit ins Boot
Anfang Juli 2008 hat das Oberlandesgericht München (OLG, Az. 6 U 2759/07) im Rechtsstreit zwischen Oracle und der Firma usedSoft eine Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Lizenzen getroffen. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Vertrieb mit gebrauchter Software generell einer Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Der auf Urheberrecht spezialisierte 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stellt dabei klar, dass dies nicht nur, wie in dem verhandelten Fall, für Software gilt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht wurde, sondern auch für den Handel mit gebrauchten Original-Datenträgern. Diese Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung von Microsoft, wonach der An- und Verkauf von Vervielfältigungsrechten aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen ohne die Zustimmung des Unternehmens unwirksam und damit urheberrechtswidrig ist. Auch das OLG München beurteilt die Rechtslage als “klar und eindeutig” und wies daher die von usedSoft gestellten Anträge auf Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zurück. Trotzdem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da usedSoft gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat. Ob diese Beschwerde erfolgreich sein wird, ist offen. Es steht also noch nicht fest, ob und in welcher Weise der BGH zu dieser Frage Stellung nehmen wird.

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