Klar und eindeutig
Enge Grenzen für den Handel mit gebrauchter Software
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.09.2008, Nr. 212, S. 23
MÜNCHEN, 9. September. Oft klaffen wirtschaftliche und rechtliche Betrachtung auseinander. So ist es auch beim Handel mit gebrauchter Software. Er befindet sich auf dem Vormarsch, sehr zum Unmut der Software-Hersteller. Doch das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt den Siegeszug der Gebrauchtsoftware aufgehalten (Az.: 6 U 2759/07). Für Unternehmen wie Microsoft oder Oracle wird es damit leichter, den Weg, den ihre Software nimmt, zu verfolgen.
Die Münchner Richter ziehen die Grenzen der zulässigen Weiterveräußerung gebrauchter Software eng. Im Falle der Oracle-Lizenz bewegten sich die Zwischenhändler klar außerhalb der rechtlichen Grenzen. Eine Weiterveräußerung von Software, für die der Hersteller ein nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt hat, sei unzulässig. Doch Lizenz ist nicht Lizenz. Mag das Urteil auch eindeutig sein: Zwischen den Interessen der Programmnutzer und denen des Urhebers muss im Einzelfall abgewogen werden. Die erste Weiche stellt die Frage, ob das Nutzungsrecht vom Hersteller durch ein Verbot der Weiterübertragung wirksam beschränkt wurde. Dies hat das OLG bejaht: Der Kunde darf also die Rechte an der Software keinem anderen übertragen. Auch seine Gutgläubigkeit ändert daran nichts.
Wurde die Weitergabe dagegen nicht wirksam untersagt, ist in einem zweiten Schritt danach zu unterscheiden, ob der Hersteller die Software online - etwa durch einen Download - oder offline - verkörpert auf einem Datenträger - in den Verkehr gebracht hat. Vertreibt der Hersteller seine Software online, sind die Grenzen des zulässigen Handels mit gebrauchter Software stets überschritten. "Secondhand-Software" kann daher nicht ohne Datenträger weitergegeben werden - etwa, indem eine schon vorhandene Software an weiteren Arbeitsplätzen installiert wird. Verbreitet der Hersteller hingegen seine Software in verkörperter Form, so darf der Kunde den Originaldatenträger weitergeben. Er muss dann allerdings die Software von seinen Rechnern vollständig entfernen und darf auch keine Sicherheitskopie zurückbehalten.
Dreh- und Angelpunkt dieser feinsinnigen Unterscheidungen ist der in § 69 c des Urheberrechtsgesetzes verankerte Erschöpfungsgrundsatz. Dieser begrenzt die Rechte des Urhebers: Zwar kann der Hersteller bestimmen, ob seine Software weiterverbreitet wird, dieses Recht ist jedoch "erschöpft", wenn die Software erst einmal mit seiner Zustimmung in den Verkehr gelangt ist. Auch das kann der Hersteller aber vertraglich verhindern. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt ohnehin nur, wenn die Software verkörpert in den Verkehr gelangt ist - also als Datenträger. Bei Downloads bestimmt der Hersteller weiterhin über die Verbreitung.
"Klar und eindeutig" finden die Münchner Richter die Rechtslage; daher ließen sie die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Die unterlegenen Händler legten hiergegen Beschwerde ein. Doch selbst wenn die letzte Runde in Karlsruhe ausgefochten wird, kann die Entscheidung des OLG München wohl als letztverbindliche Grenzmarke gelten. Sie ist im Wortlaut des Gesetzes eindeutig verankert.
PETER BRÄUTIGAM
Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz
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