Pro Rechteinhaber
06.10.2011 BGH
06.07.2011 LG Frankfurt
27.04.2011 LG Frankfurt
03.02.2011 BGH
22.06.2010 LG Frankfurt
18.05.2010 LG Frankfurt
06.01.2010 LG Frankfurt
22.12.2009 LG Mannheim
07.10.2009 LG Frankfurt
16.07.2009 LG Frankfurt
29.06.2009 OLG Düsseldorf
12.05.2009 OLG Frankfurt
15.03.2007 LG München
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Neutral
07.02.2007 OLG Hamburg
06.07.2000 BGH
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Contra Rechteinhaber
28.11.2007 LG München
29.06.2006 LG Hamburg
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15.03.2007
LG München
Es ist verboten, Dritte dazu zu veranlassen, Software zu nutzen, indem man ihnen vermeintliche Lizenzen verkauft und damit den Eindruck vermittelt, dass sie zur Nutzung der Software berechtigt seien. UsedSoft verletzt durch den Verkauf "gebrauchter Lizenzen" die Nutzungsrechte des Rechteinhabers.
Die wirksame Weiterübertragung von Nutzungsrechten setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Zustimmung des Urhebers voraus. Eine direkte Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. Die Beklagte verbreitet nach ihrem Sachvortrag gerade nicht Vervielfältigungsstücke der Software der Klägerin, die die Klägerin selbst in Verkehr gebracht hätte.
- Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es nicht, das Werk an sich verkehrsfähig zu machen, sondern die Verkehrsfähigkeit des Werkstücks zu erhalten.
- Aus dem Erschöpfungsgrundsatz eine allgemeine Verkehrsfähigkeit von Nutzungsrechten ohne die Zustimmung des Urhebers herzuleiten, widerspricht der klaren Regelung in § 34 Abs. 1 UrhG.
- Gegen eine solche Ausdehnung des Erschöpfungsgrundsatzes spricht auch die Gefahr der Aufspaltung der Lizenzrechte, wenn ein Teil der von ihm erworbenen Lizenzrechte für eine bestimmte Anzahl von Usern, die er nicht mehr benötigt, veräußern möchte.
Dieses Urteil wurde vom OLG München im Juli 2008 bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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12.05.2009
OLG Frankfurt
COAs dürfen nicht einzeln als Lizenz verkauft werden. Der Erwerber einer Volumenlizenz ist nicht berechtigt, dem Zweiterwerber die Nutzungsrechte abzutreten beziehungsweise diesen zum Download zu ermächtigten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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29.06.2009
OLG Düsseldorf
Wird ein Computerprogramm mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einem Computer vorinstalliert, darf dieses nicht in der Weise weiter verbreitet werden, dass eine Kopie des Computerprogramms auf CD gefertigt und dies nach Löschung der Software auf dem Computer weiter gegeben wird.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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16.07.2009
LG Frankfurt
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass COAs nicht einzeln als Lizenz verkauft werden dürfen.
COAs sind Kennzeichnungsmittel im Sinne des § 14 Abs. 4 MarkenG und dürfen nicht isoliert verkauft werden. Sie unterliegen nicht der Erschöpfung, da sie keine Waren sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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07.10.2009
LG Frankfurt
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass es ist verboten ist, Computer mit vorinstallierter, angeblich gebrauchter Software zu vertreiben, solange die Rechtekette nicht nachgewiesen wird. Eine bloße notarielle Bestätigung ist kein Nachweis der Rechtekette.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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22.12.2009
LG Mannheim
Das LG Mannheim hat entschieden, dass einzelne Nutzungsrechte aus einem einheitlichen Vertrag nur mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgespalten und einzeln weiter übertragen werden dürfen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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06.01.2010
LG Frankfurt
Das LG FFM bestätigt mit dem Urteil folgende Beschlussverfügung gegen usedSoft: Werbung mit selbst erstellten Lizenzurkunden ist irreführend, da mit diesen Urkunden keine Lizenzen übertragen werden. Da überhaupt kein Lizenzerwerb stattfindet, dienen auch die notariellen Bestätigungen nicht "zum Softwarelizenzerwerb". Gleichwohl erwecken sie bei dem Erwerbern den Eindruck, legal Software zu erwerben und erweisen sich ebenfalls als irreführend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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06.07.2000
BGH
Originale Datenträger in der System Builder Version, die mit Willen von Microsoft über den Handel verkauft worden sind, dürfen auch ohne PC weiter verkauft werden. Der BGH sieht das Verbreitungsrecht an den Datenträgern in der System Builder Version als erschöpft an, macht aber keine Ausführungen zum Nutzungsrecht an den Computerprogrammen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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07.02.2007
OLG Hamburg
Bewegt sich die Werbung eines mit "gebrauchten" Softwarenutzungsrechten handelnden Unternehmens im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung, so liegt eine irreführende Werbung nach §§ 5, 3 UWG nicht vor (Werbung für gebrauchte Software ist nicht irreführend, wenn erkennbar ist, dass die Frage der Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software umstritten ist). Das OLG Hamburg bestätigt damit die Entscheidung des LG Hamburg, lässt aber die Frage der Erschöpfung ausdrücklich offen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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29.06.2006
LG Hamburg
Es ist zulässig in der Werbung die Ansicht zu vertreten, dass der Handel mit gebrauchter Software zulässig sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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28.11.2007
LG München
Wer angeblich gebrauchte Software an- und wieder verkauft, muss den Kaufpreis an den Lieferanten zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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22.06.2010
LG Frankfurt, (Az.: 11 U 69/09):
Das OLG Frankfurt hat im Mai 2010 ein neues Urteil erlassen. Hier die wichtigsten Punkte: Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte konkret beweisen. Dazu ist nicht nur die Vorlage des Vertrages zwischen dem ersten Lizenznehmer und dem Verkäufer der Nutzungsrechte, sondern auch die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen dem ersten Lizenznehmer und dem Rechteinhaber erforderlich. Erschöpfung kann nur dann eintreten, wenn die Software auf einem körperlichen Datenträger in den Verkehr gebracht worden ist. Nicht auf einem Datenträger verkörperte, aus dem Internet herunterzuladende oder von einer Masterdisk zu vervielfältigende Software darf nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers übertragen werden.
Weitere Infos unter Az.: 11 U 69/09
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27.04.2011
LG FrankfurtNeues Hauptsacheurteil bestätigt Urteil des OLG Frankfurt gegen usedSoft
Das Landgericht Frankfurt am Main hat im April 2011 das dritte Urteil gegen usedSoft gefällt. Darin wird der Gebrauchtsoftware-Händler zum ersten Mal zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zudem wird es dem Gebrauchtsoftware-Händler verboten, seinen Kunden, gefälschte „Lizenzurkunden“ und entsprechend falsche und irreführende „notarielle Bestätigungen“ anzubieten. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass der Notar anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht prüfen konnte, ob die Lizenzen überhaupt wirksam an den Gebrauchtsoftware-Händler übertragen worden sind. Gleichwohl werde bei den Kunden durch die notariellen Bestätigungen der unrichtige Eindruck rechtmäßiger Lizenzierung erweckt, zumal die notarielle Form eine besonders eingehende, fachkundige Prüfung und ein hohes Maß an Rechtssicherheit erwarten ließe. Aus diesem Grund hielt das Gericht auch die Werbung, die Rechtssicherheit durch diese notariellen Bestätigungen vermitteln würde, für irreführend. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes selbst Gewissheit vom Einverständnis des Rechteinhabers verschaffen muss (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport III) und hielt ausdrücklich fest, dass die notarielle Bestätigung des Gebrauchtsoftware-Händlers hierzu eben nicht reiche. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Weitere Infos unter Az.: 2-06 O 428/10
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06.07.2011
LG Frankfurt usedSoft Kunde haftet u. a auch auf Schadensersatz
Mit Urteil vom 06.07.2011 (Aktenzeichen 2-06 O 576/09) hat das LG Frankfurt entschieden, dass ein Kunde, der zuvor „gebrauchte“ Software bei usedSoft erworben hatte, wegen der Verletzung der Urheberrechte des Softwareherstellers nicht nur zur Unterlassung und Auskunftserteilung, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Das Gericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass sich jeder Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes Gewissheit vom Einverständnis des Rechtsinhabers verschaffen muss (BGH GRUR 1988, 373, 375 –
„Schallplattenimport III“).
„Die notarielle Bestätigung, die die hierzu erforderlichen Parameter nicht nennt, genügt nicht. Die Beklagten hätten den wirksamen Erwerb der ihnen vermeintlich durch die HHS usedSoft GmbH übertragenen Lizenzen verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand“, so das Gericht. Gleichzeitig bestimmte das Gericht, was der usedSoft Kunde hätte darlegen und nachweisen müssen: Einen lückenlosen Lizenzerwerb von ihm bis rückreichend zu dem ersten Erwerber (so genannte Rechtekette). Dazu konnte der usedSoft Kunde nichts nachweisen - und das obwohl die diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten schon seit 2009 liefen und der usedSoft Kunde seitdem aufgefordert wurde, diese Angaben zur so genannten Rechtekette zu machen und zu belegen. Auch die von der HHS usedSoft GmbH vorgelegte „notarielle Bestätigung“ war nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, die Rechtekette lückenlos nachzuweisen, weil sich aus der notariellen Bestätigung nicht ergeben habe, an welches Unternehmen der usedSoft Gruppe die Lizenzen konkret übertragen worden sein sollen. Das Gericht führt in dem Urteil weiter aus, dass die isolierte Vorlage von Echtheitszertifikaten (COAs) hat keinen Beweiswert hinsichtlich der Lizenzierung habe. COAs dürfen nach diesem Urteil des LG Frankfurt nicht einzeln verkauft werden, und sie verkörpern auch keine Lizenzrechte.
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06.10.2011
BGHAktuelles Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zugunsten von Microsoft
In einem aktuellen Urteil vom 06.10.2011 (Aktenzeichen I ZR 6/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity, kurz
COAs) für Microsoft Computerprogramme nur mit Zustimmung von Microsoft auf Datenträgern angebracht und verkauft werden dürfen. Der BGH verbot damit die bei Gebrauchtsoftwarehändlern verbreite Praxis, Microsoft Echtheitszertifikate (COAs) auf nicht zugehörigen Datenträgern anzubringen und zu verkaufen. Grund dafür ist, dass die in den Echtheitszertifikaten enthaltene Aussage über die Herkunft und Echtheit des mit ihnen verkauften Produkts nur von Microsoft getroffen werden darf.
In der
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2011 heißt es dazu:
„Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.“ Aus diesem Grund sei Microsoft berechtigt, sich dem Vertrieb der vom Händler mit einem Echtheitszertifikat versehen Datenträger zu widersetzen. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil einer im Bereich des Handels mit gebrauchter Software verbreiteten Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben. Seit vielen Jahren werden Original Microsoft Produkte manipuliert. Insbesondere werden Microsoft Echtheitszertifikate von dem ursprünglichen Softwareprodukt getrennt und mit anderen Produkten wieder in den Verkehr gebracht. Ein Echtheitszertifikat ist aber gerade keine Software-Lizenz, sondern ein Aufkleber zum leichteren Erkennen von lizenzierten Original-Produkten. Die Kennzeichnung als Originalprodukt bezieht sich nur auf das Produkt, mit dem das Echtheitszertifikat ursprünglich zusammen in den Verkehr gebracht worden ist. Da diese Aussage über die Echtheit nur von Microsoft bzw. dem hierzu autorisierten Lizenznehmer getroffen werden kann, dürfen nicht autorisierte Dritte Echtheitszertifikate nicht auf anderen Produkten anbringen und zusammen mit diesen verkaufen. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof nunmehr, im Übrigen ebenso wie die Vorinstanzen (Landgericht Frankfurt am Main und Oberlandesgericht Frankfurt am Main), bestätigt.
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18.05.2010
BGHAngeblicher Erwerb von Nutzungsrechten muss lückenlos dargelegt und bewiesen werden
Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 18.05.2010 (
Aktenzeichen 11 U 69/09) die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1994, 1216 –
„Holzhandelsprogramm“) aufgegriffen: Derjenige, der behauptet, er habe Nutzungsrechte an einer Software erworben, muss den Erwerb der angeblichen Rechte konkret (und - so der Bundesgerichtshof - lückenlos) darlegen und beweisen. Dieser Nachweis war der Beklagten in dem Verfahren auch nicht durch Vorlage einer notariellen Bestätigung möglich, denn aus dieser ergab sich gerade nichts zu den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechteinhaber und dem ersten Lizenznehmer. Weiterhin hat das OLG Frankfurt in dem Urteil festgehalten, dass die sog. urheberrechtliche „Erschöpfung“ nur eintreten kann, wenn die Software auf einem körperlichen Datenträger in den Verkehr gebracht worden ist. Software, die z. B. aus dem Internet herunter geladen wurde, dürfe mangels Erschöpfung nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers übertragen werden.
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18.05.2010
BGHBGH legt Rechtsfragen zum europäischen Recht im Zusammenhang mit dem Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen dem EuGH vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 03.02.2011 (
Aktenzeichen I ZR 129/08 – „usedSoft“) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts im Zusammenhang mit dem Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen vorgelegt. Hintergrund des Rechtsstreits ist der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen von Computerprogrammen durch usedSoft. Dabei hat usedSoft seinen Kunden angebliche, „gebrauchte“ Lizenzen geliefert, und die Kunden veranlasst, die fraglichen Computerprogramme nach dem Erwerb dieser angeblichen, „gebrauchten“ Lizenzen von der Internetseite des Rechteinhabers herunterzuladen. Auch wenn der BGH mit diesem Beschluss in der Sache selbst noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat, so enthält der Beschluss einige beachtenswerte Feststellungen des BGH, die dieser nur zum Teil dem EugH vorgelegt hat. So hat der BGH Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass sich die Kunden von usedSoft nicht darauf berufen können, dass ihnen usedSoft wirksam vertragliche Nutzungsrechte übertragen habe, da nach den Lizenzbestimmungen des ursprünglichen Lizenzvertrages (aus dem die „gebrauchten“ Lizenzen stammen sollten) eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an den Computerprogrammen nicht zulässig war. Somit habe usedSoft das Recht zur Vervielfältigung nicht auf die Kunden von usedSoft übertragen können. Weiterhin hält der BGH nochmals ausdrücklich fest, dass ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht möglich ist. Diese vorstehenden Aussagen sind NICHT Gegenstand der Vorlage beim EuGH, geben also die endgültige Meinung des BGH wieder.
Dem EuGH vorgelegt hat der BGH jedoch drei weitere Themenkomplexe, die die Reichweite des sog. Erschöpfungsgrundsatzes und der Regelung des Art. 5 der Computerprogramm Richtlinie betreffen. Die entscheidende dritte Vorlagefrage des BGH lautet vereinfacht ausgedrückt Ergibt sich aus Art. 5 der EU Richtlinie für Computerprogramme ein Recht zur Installation und Nutzung der Software, wenn der Ersterwerber die Software per Download erworben hat und den anhand des Downloads hergestellten Datenträger NICHT an den Zweiterwerber weitergibt, sondern diesen gelöscht hat oder nicht mehr weiter nutzt? Der BGH verneint diese Frage mit der überzeugenden Begründung, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechtes allein die Verkehrsfähigkeit einer vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung veräußerten, auf einem bestimmten Datenträger verkörperten Programmkopie gewährleisten soll. Die Wirkung der Erschöpfung sollte daher nicht auf den online übermittelten unkörperlichen Datenbestand ausgedehnt werden. Da aber die maßgeblichen Regelungen im deutschen Urheberrechtsgesetz das Ergebnis der Umsetzung einer europäischen Richtlinie sind, gelangte der BGH zu der Entscheidung, dass die Auslegung dieser Vorschriften durch den EuGH zu erfolgen habe. Daher erfolgte die Vorlage dieser Fragen durch den BGH an den EuGH.
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