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Gebrauchte Software - Das Informationsportal

Gebrauchte Software - Informationsportal

Gebrauchte Software, used Software, stille Software, Secondhand Software – das Vokabular ist vielfältig. Doch was verbirgt sich dahinter? Das wird oft nicht klar und führt allein daher zu Missverständnissen und Unsicherheit. Es gibt viele verschiedene Fallgestaltungen und zahlreiche Gerichtsprozesse. Das Informationsportal zum Thema gebrauchte Software beantwortet Fragen zur Sache und hält zum Stand der Dinge auf dem Laufenden.

Aktuelles Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zugunsten von Microsoft

In einem aktuellen Urteil vom 06.10.2011 (Aktenzeichen I ZR 6/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity, kurz COAs) für Microsoft Computerprogramme nur mit Zustimmung von Microsoft auf Datenträgern angebracht und verkauft werden dürfen. Der BGH verbot damit die bei Gebrauchtsoftwarehändlern verbreite Praxis, Microsoft Echtheitszertifikate (COAs) auf nicht zugehörigen Datenträgern anzubringen und zu verkaufen. Grund dafür ist, dass die in den Echtheitszertifikaten enthaltene Aussage über die Herkunft und Echtheit des mit ihnen verkauften Produkts nur von Microsoft getroffen werden darf.

» Finden Sie hier mehr Informationen und Hintergründe zum aktuellen Grundsatzurteil des BGH


Die Tücken "Gebrauchter" Software Lizenzen - Wie Unternehmen wirklich clever agieren.

Ralph ist Geschäftsführer eines Unternehmens und steht vor der kniffligen Frage, wie er schnell und günstig Software beschaffen kann. Rasch ist eine vermeintlich gute Lösung gefunden: Warum nicht aus zweiter Hand zum halben Preis kaufen? Klingt toll - hat aber ungeahnte Tücken. Erfahren Sie im Detail worauf es zu achten gilt, und welche smarteren Alternativen es gibt.


Die wichtigsten Grundsätze

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 (NJW 1994, 1216, 1217 – Holzhandelsprogramm) klargestellt:

  • Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb der Rechte bekanntermaßen konkret dartun und beweisen.
  • Voraussetzung für einen abgeleiteten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Computerprogramm ist eine ununterbrochene Vertragskette.

In seinem Beschluss vom 03.02.2011 (Az.: I ZR 129/08; veröffentlicht in MMR 2011, 305ff.) hat der BGH zudem festgestellt:

  • Vertragliche Nutzungsrechte, die nach den Lizenzbedingungen des Rechteinhabers nicht abtretbar sind, können nicht wirksam übertragen werden.
  • Ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist nicht möglich.

Das OLG Frankfurt am Main hat dementsprechend im Mai 2010 (Az.: 11 U 69/09, veröffentlicht in MMR 2010, 621) konkretisiert:

  • Wer behauptet, Nutzungsrechte erworben haben, muss den Erwerb der Rechte konkret dartun und beweisen.
  • Dazu ist nicht nur die Vorlage des Vertrages zwischen dem ersten Lizenznehmer und dem Verkäufer der Nutzungsrechte, sondern auch die Vorlage des Lizenzvertrages zwischen dem ersten Lizenznehmer und dem Rechteinhaber erforderlich.
  • Erschöpfung kann nur dann eintreten, wenn die Software auf einem körperlichen Datenträger in den Verkehr gebracht worden ist. Nicht auf einem Datenträger verkörperte, aus dem Internet herunterzuladende oder von einer Masterdisk zu vervielfältigende Software darf nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers übertragen werden.

Die Leitsätze der Redaktion aus der Zeitschrift GRUR-RR 2011, 7ff. fassen dies wie folgt zusammen:

  • Der Nachweis von urheberrechtlichen Nutzungsrechten erfordert eine genaue Angabe der Lizenzkette, die eine Identifizierung der Beteiligten ermöglicht. Eine zu Anonymisierungszwecken erstellte notarielle Bestätigung ist nicht ausreichend.
  • Nicht auf einem Datenträger verkörperte, aus dem Internet herunterzuladende oder von einer Masterdisk zu vervielfältigende Software darf mangels Erschöpfung nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übertragen werden.

» Weitere Urteile im Überblick


Neues Hauptsacheurteil bestätigt Urteil des OLG Frankfurt gegen usedSoft

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im April 2011 das dritte Urteil gegen usedSoft gefällt. Darin wird der Gebrauchtsoftware-Händler zum ersten Mal zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zudem wird es dem Gebrauchtsoftware-Händler verboten, seinen Kunden, gefälschte „Lizenzurkunden“ und entsprechend falsche und irreführende „notarielle Bestätigungen“ anzubieten. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass der Notar anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht prüfen konnte, ob die Lizenzen überhaupt wirksam an den Gebrauchtsoftware-Händler übertragen worden sind.
Weitere Infos unter Az.: 2-06 O 428/10.


» Weitere Informationen zum Urteil

Handelsblatt zu den Tücken der Second-Hand-Software

Gebrauchte Programme sind preiswert. Aber wenn die Original-Lizenz fehlt, kann das Schnäppchen sehr teuer werden. Die Firma HHS Usedsoft, die gebrauchte Software namhafter Hersteller anbietet, hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine weitere Niederlage einstecken müssen. Die Richter bestätigten eine auf Antrag des US-Konzerns Adobe Systems erlassene einstweilige Verfügung.

» Zum Handelsblatt-Beitrag

EUGH wird über Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen entscheiden

Unterschleißheim, 3. Februar 2011. Der Rechtsstreit zwischen einem Softwarehersteller und einem Händler von gebrauchten Softwarelizenzen wird nun vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt.




» Pressemeldung zum Gerichtsurteil

FTD zu Second-Hand-Software

Unter der Überschrift “Streit um Software: Second-Hand-Programme können teuer werden” veröffentlichte FTD.de am 20.01.2010 einen aufschlussreichen Artikel zum Thema. Hier können Sie den vollständigen Beitrag lesen.

» Zum Beitrag der FTD

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