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Microsoft Gebrauchte Software - Behauptungen versus Tatsachen

Behauptungen versus Tatsachen

Wer sich mit dem Thema » gebrauchte Software beschäftigt, trifft auf eine Menge von Behauptungen. So zum Beispiel Aussagen zur Rechtslage, zu den Eigentumsverhältnissen und zu ergangenen Urteilen. Das Thema ist komplex und die Diskussion führt häufig zu Unsicherheit darüber, welchen Thesen man Glauben schenken darf und welchen nicht. Was ist Tatsache und was ist bloß Behauptung? Diese Übersicht soll helfen, Klarheit zu schaffen:

Behauptungen
Tatsachen

Der Handel mit gebrauchter Software ist legal.

Falsch. Es kommt auf den individuellen Lizenzvertrag und die darin getroffenen Übertragungsregelungen an.



Der Handel mit gebrauchten Volumenlizenzen ist legal.



Werden die Bestimmungen des individuellen Lizenzvertrags und die darin getroffenen Übertragungsregelungen eingehalten, dann ist der Handel mit gebrauchter Volumensoftware legal.



Der Käufer einer Software erwirbt daran das Eigentum und kann infolgedessen damit verfahren, wie er möchte.



Falsch: Dem Nutzer einer Software wird das Nutzungsrecht eingeräumt. Er erwirbt keinesfalls ein Eigentumsrecht an der Software (es sei denn er hätte vertraglich geregelt den Quellcode der Software „gekauft“).



Microsoft will den Handel mit gebrauchter Software pauschal verbieten.

Nein. Microsoft fordert jedoch, dass die Übertragung von gebrauchter Software nach den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.



Die Hamburger Gerichte haben den Handel mit gebrauchten Volumenlizenzen als rechtmäßig erachtet (Prozess Klar EDV vs. Usedsoft).










Falsch. Hierbei muss zwischen der ersten und zweiten Instanz unterschieden werden. Das Landgericht Hamburg hat die Übertragung von Volumenlizenzen auf Dritte als rechtmäßig erachtet. Dieses Urteil wurde allerdings von der nächst höheren Instanz (dem Hanseatischen Oberlandesgericht) abgeändert. Grund für die Änderung: Streitfrage war die Rechtmäßigkeit von Werbung für gebrauchte Software, nicht der Handel mit Software aus zweiter Hand. Deshalb bezieht sich die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts entgegen vieler Fehlinterpretationen einzig und allein auf die Rechtmäßigkeit der Werbung und nicht auf die Frage, ob Volumenlizenzen frei weiter veräußert werden dürfen.



Wurde die Nutzung einer Lizenz einmal vom Hersteller übertragen, darf sie frei weiter übertragen werden, ohne dass es der Zustimmung des Herstellers bedarf.

Falsch. Der Rechteinhaber (Hersteller) hat unseres Erachtens das Recht, die Übertragbarkeit einer Lizenz zu reglementieren.



Gültige Lizenzurkunden müssen nicht vom Hersteller der Software ausgestellt sein, auch eine notariell beglaubigte Urkunde ist rechtsgültig.

Falsch. Nur der Hersteller einer Software kann unseres Erachtens einen rechtsgültigen Lizenznachweis ausstellen.



Ein Testat eines Notars reicht aus, um Softwarelizenzen ordnungsgemäß zu übertragen.




Falsch. Gerade wenn im Zusammenhang mit gebrauchter Software notarielle Beglaubigungen vorgelegt werden, sollte geprüft werden, was konkret der Notar hier beglaubigt. Eine Beglaubigung eines Lieferscheins über gebrauchte Software hilft nicht weiter, sollte der Käufer den Beweis einer rechtmäßigen Lizenz erbringen müssen. Denn eine notarielle Beglaubigung eines Lieferscheins ist unseres Erachtens kein juristisch gültiger Lizenznachweis.

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