Die Meilensteine unter den Gerichtsprozessen und Urteilen
2000
Den Stein ins Rollen brachte ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97). Auslöser war ein gerichtlicher Streit zwischen einem Microsoft-Händler und Microsoft darüber, ob Original System Builder-Software losgelöst von Hardware verkauft werden darf. System Builder-Produkte sind Original-Softwareversionen, die von Händlern direkt auf die zu verkaufenden Computer aufgespielt werden. Die Nutzungsbedingungen von Microsoft (die so genannten
EULAs) enthielten Klauseln, die einen Verkauf der Software nur im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Rechners erlaubten. Der Verkauf der System Builder-Software war damit an die vertriebene Hardware gekoppelt, wogegen der Händler klagte. Der BGH entschied, dass Microsoft sich zur Durchsetzung seiner Hardware-Bindung nicht auf das Urhebergesetz berufen könne. Allerdings stellte der BGH ebenfalls klar, dass eine vertragliche Hardware-Bindung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen weiterhin möglich sei. Das Thema gebrauchte Software aus Volumenlizenzpaketen spielte in diesem Rechtsstreit - und folglich auch in dem Urteil des BGH - keine Rolle. Die Zulässigkeit der Übertragung von gebrauchter Software aus Volumenlizenzverträgen lässt sich hieraus deshalb nicht ableiten.
2006
Angestoßen durch das Softwarehaus Oracle verhängte das Landgericht München I diesbezüglich am 19. Januar 2006 (Aktenzeichen 7 O 23237/05) eine einstweilige Verfügung gegen den Händler von gebrauchter Software Usedsoft. Infolgedessen wurde vor Gericht die Frage diskutiert, ob online übertragene Lizenzen weiterveräußert werden dürfen. Das daraufhin folgende Verfahren hatte zum Ergebnis, dass der Weiterverkauf von solchen gebrauchten Software-Lizenzen an Dritte nicht prinzipiell, sondern nur eingeschränkt rechtskonform ist. Gründe dafür sind urheberrechtliche und vertragliche Restriktionen. Usedsoft gab sich mit diesem Ergebnis nicht zufrieden und ging in Revision. Doch auch in der nächsten Instanz bekam Oracle vom Landgericht München I am 15. März 2007 Recht.
Für Furore sorgte das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2006 (Aktenzeichen 315 O 343/06). Ein Rechtsstreit zwischen Usedsoft und Klar EDV endete mit einem richterlichen Beschluss zugunsten von Usedsoft, der oft als Freischein für den Handel mit gebrauchter Software gewertet wird, jedoch zu Unrecht. Denn: Streitfrage war gar nicht die Rechtsfrage bezüglich des Handels mit gebrauchter Software. Stattdessen ging es um die Frage, ob die Werbung von Usedsoft für gebrauchte Lizenzen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen sei. Die Klage hatte somit wettbewerbsrechtlichen Charakter, das Urteil argumentierte jedoch urheberrechtlich. Obwohl so geschehen, hätte das Gericht bei seiner Urteilsbegründung niemals Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Lizenzen machen dürfen. Wie dem auch sei: Klar EDV ging in Berufung, womit der Fall schließlich vor das Hanseatische Oberlandesgericht kam.
Der Händler ging in Berufung, womit der Fall vor das Hanseatische Oberlandesgericht kam. Dieses entschied am 7. Februar 2007, dass die angegriffene Werbung wettbewerbsrechtlich nicht unzulässig sei. Die Frage, ob der Handel mit "gebrauchten" Software-Nutzungsrechten urheberrechtlich zulässig sei oder nicht, lies das Gericht aber ausdrücklich offen.
2007
Das Revisions-Verfahren des Rechtsstreits zwischen Usedsoft und Klar EDV vor dem Oberlandesgericht Hamburg endete am 7. Februar 2007 (Aktenzeichen 5 U 140/06). Auslöser des Streits war die Frage, ob die Werbung von Usedsoft für gebrauchte Lizenzen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen sei. Das Landgericht Hamburg wies die Klage von Klar EDV in seinem Urteil vom 29. Juni 2006 zurück, woraufhin Klar EDV in Revision ging. Doch auch das OLG Hamburg entschied, dass hinsichtlich der Streitfrage keine wettbewerbswidrige Irreführung gegeben sei. Dabei wurde jedoch eindeutig klargestellt: Der Spruch bezieht sich lediglich auf den Gegenstand der Werbung, nicht auf den Handel mit gebrauchter Software. Quintessenz des Urteils: Werbung für gebrauchte Software ist erlaubt, der Handel damit nicht.
Zugunsten von Oracle endete vor dem Landgericht München I am 15. März 2007 (Aktenzeichen 7 O 7061/06) das Verfahren zwischen dem Softwarehersteller und Usedsoft. Es wird als Präzedenzfall zum Thema Handel und Weiterverkauf von online vertriebener gebrauchter Software gewertet. Oracle hatte gegen Usedsoft geklagt, weil das Münchner Unternehmen gebrauchte Oracle-Lizenzen, die per Download verkauft wurden, uneingeschränkt ohne Zustimmung des Softwareherstellers weiterverkauft hatte. Zum Vorteil von Oracle wurde entschieden, dass der Handel mit sowie der Weiterverkauf von solchen gebrauchten Software-Lizenzen an Dritte nicht prinzipiell, sondern nur eingeschränkt rechtskonform sind. Gründe dafür sind urheberrechtliche und vertragliche Restriktionen. Gleiches gilt entsprechend für gebrauchte Software von anderen Herstellern wie zum Beispiel Microsoft. Bereits am 19. Januar 2006 hatte das Landgericht dieses Urteil gefällt, Usedsoft veranlasste damals jedoch mit der Berufung diese zweite Verhandlungsrunde.
2009
Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) entschieden, dass durch den Vertrieb einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt werden.
Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt ließ dabei offen, ob COAs „neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben“. Denn selbst wenn COAs auch (Lizenz-) Rechte verkörperten, wären sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verkäufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen kann, da Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzverträgen.
In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3. Juli 2008 als „eindeutig“ bezeichnet. Das OLG München hatte letztes Jahr den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt schließt sich dem OLG München auch in der Einschätzung an, dass die Rechtslage eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH oder den EUGH bedürfe.
Am 29. Juni 2009 hat das OLG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung (Az. I-20 U 247/08) gegen die Firma HHS usedSoft GmbH erlassen. Dem Händler ist es nun verboten, im geschäftlichen Verkehr die streitgegenständlichen Computerprogramme anzubieten, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen, wenn diese sich nicht auf einem Hardwaregerät befinden, auf dem sie von einem Distributor des Schweizer Softwareanbieters vorinstalliert wurden.
Das Verfügungsverfahren wurde von einem Schweizer Softwareanbieter betrieben. Dieser hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die HHS usedSoft GmbH beantragt, weil der Gebrauchtsoftwarehändler selbst hergestellte Kopien von Computerprogrammen des Schweizer Softwareanbieters angeboten haben soll, die angeblich von legalen Installationen auf Computern stammen und nur deshalb gefertigt worden seien, weil den Computern keine Kopien auf CD oder DVD beigefügt worden wären. Das OLG Düsseldorf hob mit seiner Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil des LG Düsseldorf vom 26.11.2008 (Az. 12 O 431/08) auf, das den Vertrieb noch für zulässig erklärt hatte. Hiergegen war der Schweizer Softwareanbieter in Berufung gegangen.
Da das Gericht die einstweilige Verfügung nunmehr erlassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht den von der Firma HHS usedSoft GmbH erhobenen Einwand der Erschöpfung zurück gewiesen habe.
2008
Am 3. Juli 2008 hat das Oberlandesgericht München (OLG, Az. 6 U 2759/07) im Rechtsstreit zwischen Oracle und der Firma usedSoft eine weitreichende Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Lizenzen getroffen. In der schriftlichen Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen generell einer Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Der auf Urheberrecht spezialisierte 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stellt dabei klar, dass dies nicht nur, wie in dem verhandelten Fall, für Software gilt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht wurde, sondern auch wenn Nutzungsrechte unter Übergabe eines Original-Datenträgers gehandelt werden. Diese Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung von Microsoft, wonach der An- und Verkauf von Vervielfältigungsrechten aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen ohne die Zustimmung des Unternehmens unwirksam und damit urheberrechtswidrig ist.
In seiner Urteilsbegründung stellt das OLG München klar, dass auch eine Abwägung der Grundrechte am geistigen Eigentum der Klägerin (Oracle) und des Rechts auf eine freie Berufswahl und -ausübung zu keinem anderen Ergebnis führt. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eines Softwareherstellers seien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig. Das Urheberrechtsgesetz trage diesem Umstand Rechnung. usedSoft habe deshalb kein vorrangiges Recht, „einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen, der explizit in fremde Urheberechte eingreifen will“, so die Begründung des Gerichts. Die von usedSoft gestellten Anträge auf Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und der Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wies das OLG mit der Begründung zurück, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei. usedSoft kann allerdings gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
Besondere Auswirkungen hat das Urteil vor allem für solche Anwender, die gebrauchte Microsoft-Volumenlizenzen im Einsatz haben oder diese gerade erwerben. Sie müssen sich des erheblichen rechtlichen Risikos bewusst sein, das aus einer möglichen Fehllizenzierung erwächst. Daher sollte jeder Anwender die für ihn geltenden Übertragungsregeln genau prüfen. In jedem Fall behält sich Microsoft ausdrücklich vor, künftig rechtliche Schritte gegen Händler von gebrauchter Software und gegebenenfalls deren Kunden in die Wege zu leiten, die gegen die genannten Regeln verstoßen.
2001-2005
In der Zeitspanne von 2001 bis 2005 gab es keine Gerichtsprozesse oder Urteile, die für das Thema gebrauchte Software relevant waren.
Social Bookmarks – was steckt dahinter?
Was sind Social Bookmarks?
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