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Microsoft Gebrauchte Software - Glossar

Gebrauchte Software
Als gebrauchte Software bezeichnet man Software, die bereits einmal verwendet wurde und die nach ihrer Erstnutzung wieder im Handel ist. Hinter diesem Oberbegriff versteckt sich eine Vielzahl verschiedener Angebote von Software. In den Medien verwendete Synonyme sind auch stille Software, Second-Hand-Software, used Software. Letztlich ist der Begriff gebrauchte Software irreführend, da sich Software nicht abnutzt.

Glossar

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COA
COA steht für Certificate of Authenticity. Es handelt sich um ein Echtheitszertifikat für Software.

Echtheitszertifikat
--> COA

Endbenutzer-Lizenzvertrag
--> EULA

EULA
EULA steht für End User License Agreement. Es handelt sich dabei um einen Endbenutzer-Lizenzvertrag, der die Nutzungsbedingungen (--> Nutzungsrecht) von Microsoft für den Einsatz von Microsoft-Software regelt.

FPP
FPP steht für Full Package Product. Gemeint sind einzelne Datenträger mit der Software, wie sie der Kunde im Handel kaufen kann. Diese Einzelpakete sind Software-Einheiten, die in der Regel den Datenträger, die Dokumentation und die Lizenz in einem Paket (Softwarebox) zusammenfassen. Diese Software darf grundsätzlich nur auf einem einzigen Rechner installiert werden.

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Gebrauchte Software
Als gebrauchte Software bezeichnet man Software, die bereits einmal verwendet wurde und die nach ihrer Erstnutzung wieder im Handel ist. Hinter diesem Oberbegriff versteckt sich eine Vielzahl verschiedener Angebote von Software. In den Medien verwendete Synonyme sind auch stille Software, Second-Hand-Software, used Software. Letztlich ist der Begriff gebrauchte Software irreführend, da sich Software nicht abnutzt.

Geistiges Eigentum
Der Begriff geistiges Eigentum beschreibt Rechte an immateriellen Gütern. Solche Güter können beispielsweise Erfindungen, Bücher, Kunstgegenstände wie Gemälde aber auch Software sein. Ähnlich wie beim Sacheigentum handelt es sich um ein so genanntes ausschließliches Recht, das es dem Inhaber ermöglicht, über die Nutzung des (z. B. durch Urheberrecht) geschützten Guts zu entscheiden. Diese Rechte sind durch internationale Abkommen geschützt. Indem ein Kunde eine Software erwirbt, erhält er also bestimmte Nutzungsrechte (--> Nutzungsrecht) an der Software, nicht jedoch das Eigentum an der Software selbst. Die Nutzungsbestimmungen für die einzelnen Produkte sind in den jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen von Microsoft festgelegt.

Lizenz
--> Softwarelizenz

Lizenzurkunde
Eine Lizenzurkunde kann unseres Erachtens nur von dem Urheber der Software ausgestellt werden. Lizenzurkunden, die von einem Dritten erstellt wurden, der vom Urheber hierzu nicht autorisiert wurde, sind nach Ansicht von Microsoft nicht geeignet, die rechtmäßige Nutzungsberechtigung nachzuweisen.

MIOL
MIOL steht für Microsoft Ireland Operation Limited.

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Nutzungsrecht
Indem ein Kunde eine Software erwirbt, erhält er bestimmte Nutzungsrechte an der Software - nicht jedoch das Eigentum (--> Geistiges Eigentum) an der Software selbst. Die Verträge informieren detailliert über die urheberrechtlichen Bestimmungen und erklären, in welchem Umfang die Software vom Einzelnutzer bzw. von Unternehmen eingesetzt und genutzt werden kann.

OEM
Abkürzung für Original Equipment Manufacturer. OEMs sind Vertragspartner von Microsoft, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen berechtigt sind, PCs zusammen mit der im Vertrag lizenzierten Software auszuliefern

PURs
PURs steht für Product Use Rights. Es handelt sich um die Produktbenutzungsrechte und Lizenzbestimmungen bei Volumenlizenzverträgen (--> Volumenlizenzen) . Die Verträge informieren detailliert über die urheberrechtlichen Bestimmungen und erklären, in welchem Umfang die Software eingesetzt und genutzt werden kann.

SAM
SAM steht für Software Asset Management. Dahinter verbirgt sich ein Bündel von Geschäftsprozessen, die nötig sind, um den Softwarebestand eines Unternehmens in allen Lebenszyklusphasen zu verwalten, zu kontrollieren und zu schützen.

Second-Hand-Software
(--> Gebrauchte Software)

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Softwarelizenz
Mit einer Softwarelizenz erhält eine Person (oder Firma) das Recht, ein Softwareprogramm einzusetzen. Die Software selbst bleibt jedoch geistiges Eigentum (--> Geistiges Eigentum) des Herstellers und unterliegt als solches dem Urheberrecht (--> Urheberrecht) . Für jedes Softwareprogramm, das installiert wird, benötigt man deshalb eine Lizenz. (--> Softwarelizenz)

Softwarepaket
Bei Softwarepaketen erhält der Nutzer ein vollständiges Softwareprodukt (insbesondere einen Datenträger mit der Software), das in der Regel nur auf einem einzigen PC genutzt werden darf. Siehe auch FPP. (--> FPP)

Softwarepiraterie
Der Begriff Softwarepiraterie bezeichnet das nicht rechtmäßige Kopieren von Software.

System-Builder Produkt
System Builder-Produkte sind Original-Softwareversionen, die geeignet sind, von System-Builder Händlern direkt auf die zu verkaufenden Computer aufgespielt zu werden.

Urheberrecht
Urheberrechte (Copyright) bestehen an ursprünglichen geistigen Schöpfungen, die in einem berührbaren Medium verkörpert sind. Literarische Werke (einschließlich Computerprogramme), musikalische Werke, dramatische Werke, bildnerische, grafische Werke und Skulpturen, Filme und andere audiovisuelle Werke und Tonträgeraufnahmen sind durch das Urheberrecht geschützt. Die Urheberrechte sind in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. In fast allen Microsoft-Produkten ist im Endbenutzer-Lizenzvertrag (--> EULA) sowie in begleitenden Produktdokumentationen (wie z. B. Info- oder Hilfedateien) genau definiert, ob eine Verwendung von bestimmten urheberrechtlich geschützten Materialien gestattet ist, und falls ja, unter welchen Bedingungen.

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Volumenlizenzen
Bei Volumenlizenzen bekommt der Nutzer durch den Lizenzvertrag im Gegensatz zu einem Softwarepaket (--> Softwarepaket) das Recht eingeräumt, die Software auf mehreren PCs zu installieren und zu nutzen. Diese Anzahl wird jedoch im Lizenzvertrag festgehalten. In der Regel wird dabei nur ein Datenträger übergeben, der gemäß den Bestimmungen des Lizenzvertrages zur Installation der Software eingesetzt werden darf. Auf Wunsch wird die erworbene Programmversion auch online bereitgestellt. Es ist daher nicht der Datenträger, der das Recht zur Nutzung „transportiert“, sondern der Lizenzvertrag, der dem Kunden das Recht zur Vervielfältigung einräumt.

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