![]() Steuer-Einmaleins für Existenzgründer in der Phase vor der Gründungvon Bernhard KöstlerVon der zündenden Geschäftsidee bis zum Weg in die berufliche Selbständigkeit vergehen oftmals Monate, wenn nicht sogar Jahre. Doch was ist mit den Ausgaben, die in dieser Vorbereitungszeit vor der tatsächlichen Gründung anfallen? Gehen diese verloren oder können diese Ausgaben dem Finanzamt bereits präsentiert werden? Die gute Nachricht: Das Finanzamt akzeptiert die Berücksichtigung so genannter vorweggenommener Betriebsausgaben. Anders als bei bereits gegründeten Unternehmen, müssen Gründer in spe jedoch sämtliche Belege beim Finanzamt einreichen und besonders detailliert erläutern, warum die angefallenen Betriebsausgaben mit der künftigen selbständigen Betätigung zusammenhängen. In der Praxis stellen sich hierbei insbesondere folgende Fragen: Welche Kosten fallen typischerweise vor der eigentlichen Gründung an?Vorweggenommene Betriebsausgaben sind praktisch alle Aufwendungen, die ursächlich mit der künftigen selbständigen Tätigkeit in Verbindung stehen. Typische Vorgrünungskosten sind beispielsweise
Was bringt es mir eigentlich, vorweggenommene Betriebsausgaben aufzuzeichnen?Die aufgezeichneten Betriebsausgaben vor der eigentlichen Gründung stellen steuerlich Verluste dar, die mit anderen positiven Einkünften Steuer sparend verrechnet werden dürfen. Sind keine anderen Einkünfte vorhanden, darf der Verlust auch im Vorjahr mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ist das auch nicht möglich, stellt das Finanzamt den Verlust offiziell in einem extra Steuerbescheid fest. Werden in den nächsten Jahren positive Einkünfte erzielt, zieht das Finanzamt diesen festgestellten Verlust automatisch ab. Wo in der Einkommensteuererklärung trage ich meine vorweggenommenen Betriebsausgaben ein?Hierzu gibt es die Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung. Die vorweggenommenen Betriebsausgaben sind als Verlust mit einem Minuszeichen einzutragen. Genügt es nicht, die Kosten erst im Jahr der tatsächlichen Gründung als Betriebsausgabe anzusetzen?Leider nein. Bei vorweggenommenen Betriebsausgaben gilt nämlich das strenge Abflussprinzip nach § 11 EStG. Danach müssen Betriebsausgaben stets in dem Jahr erfasst werden, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden. Wären beispielsweise im Jahr 2006 vorweggenommene Betriebsausgaben in Höhe von 3.500 Euro angefallen, der Gründer in spe erklärt diese in seiner Steuererklärung 2006 nicht und der Steuerbescheid wird 2006 unanfechtbar, können die Ausgaben weder in 2006, noch im Jahr der tatsächlichen Gründung abgezogen werden. Sie verpuffen steuerlich ungenutzt. Wie kann ich reagieren, wenn das Finanzamt meine vorweggenommenen Betriebsausgaben und meine Gründungsabsichten anzweifelt?Hat ein Steuerzahler in Bezug auf eine geplante Gründung unüblich hohe Ausgaben (z.B. Amerikareise eines angehenden Händlers für amerikanische Fahrzeuge), kann das Finanzamt diese Kosten als zweifelhaft ansehen und den Abzug nicht zulassen. In diesem Fall ist es ratsam, einen Antrag zu stellen, dass das Finanzamt die Ausgaben nach „ 165 AO“ vorläufig anerkennt. In diesem Fall kann das Finanzamt die Kosten rückwirkend wieder streichen, sollte es später wie vom Finanzamt vermutet nicht zur Gründung kommen. Was passiert, wenn ich wider Erwarten kein Unternehmen gründe?Das Finanzamt muss den Verlust in aller Regel trotzdem anerkennen. Hier ist jedoch Überzeugungsarbeit gefragt. Der Steuerzahler muss detailliert nachweisen, dass er tatsächlich einen Gründungswillen hatte. Außerdem muss er begründen, woran der Weg in die berufliche Selbständigkeit letztendlich scheiterte. Zusätzlich sollten Unterlagen vorgelegt werden, die ausschlaggebend für die unterbliebene Gründung waren (Ablehnung von Krediten durch Banken, schlechte Prognosen von Experten bezüglich des Businessplans, familiäre Verpflichtungen, die eine Festanstellung voraussetzen, etc.). Weitere Artikel zu diesem Thema |