![]() Wie die Internetseite recht istBeim Webauftritt sind rechtliche Aspekte bei Impressum, Nutzungsrechten und Preisauszeichnung zu beachtenVon Edigna MenhardUnternehmer, die sich unbedarft eine eigene Internetseite oder einen Webshop bauen, begeben sich meist unbewusst in ein rechtliches Minenfeld. Aufgeschreckt werden sie spätestens dann, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert. Nach wie vor herrscht bei vielen Besitzern von Webseiten enorme Untersicherheit, welche Inhalte eine Webseite laut Gesetzgeber enthalten muss und was sich dagegen als rechtswidrig erweist. Schwierig ist das Ganze auch, weil sich Gesetzgebung und Rechtsprechung immer wieder ändern.
Finger weg von fremden FotosEine alte Regel besagt zwar, dass immer über das Auge verkauft wird, und ein Produkt oder eine Dienstleistung, die im besten Licht abgebildet ist, ist bei den Online-Kunden begehrter. Doch Vorsicht: Erst vor kurzem wurde in den Medien ein Fall diskutiert, als ein eBay-Nutzer für seine Auktion das Produktfoto eines anderen Teilnehmers nutzte und dafür abgemahnt wurde. Ein Fehler, der teuer werden kann. Denn Sie dürfen keinesfalls ohne Genehmigung Profifotos oder von anderen hergestellte Bilder für Ihre Werbung verwenden und veröffentlichen. Für die unerlaubte Nutzung seiner Fotos kann ein Fotograf Schadensersatz verlangen. Fotos und Bilder – sowie Teile von ihnen − sind nach Paragraf 7 Urheberrechtsgesetz urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch, wenn die Bilder nicht mit einem ©- oder ®-Zeichen markiert sind. Wer also Fotos für seine Webseite benötigt, sollte sich entweder die Genehmigung holen oder die Bilder selbst machen. Eine Alternative sind Bilddatenbanken. Einige stellen ihre Bilder sogar kostenlos zur Verfügung. Auch können bei einigen Herstellern im Presse- oder Händlerbereich Fotos kostenlos heruntergeladen werden. Fragen Sie trotzdem nach, ob Sie die Fotos für Ihre Werbung nutzen dürfen – am besten schriftlich. Dann sind Sie auf der sicheren Seite. Und noch eine weitere Warnung für Händler, die Ihre Ware bei Auktionen wie bei eBay anbieten: Sollte ein Produkt einen sichtbaren Mangel wie etwa Kratzer aufweisen, muss dies auch auf dem Foto zu erkennen sein. Keine Haftung unter diesem LinkViele Websitebetreiber sind meist auch bei der Frage der Verlinkung von Inhalten fremder, externer Webseiten unsicher. Ist es zulässig, auf der eigenen Homepage Querverweise zu anderen Seiten zu nennen, oder muss man sich dazu die Genehmigung des anderen Webseitenbetreibers einholen? Und inwiefern kann man für die Verlinkung haftbar gemacht werden? Es könnte ja sein, dass der Anbieter plötzlich rechtswidrige Inhalte auf seine Seite stellt, ohne dass Sie es merken. Prinzipiell gilt, dass Sie den Anbieter einer anderen Seite nicht um Erlaubnis fragen müssen, wenn Sie auf Ihrer Seite einen Link zu dessen Web-Auftritt einfügen. Es gibt zu dem Thema dieser so genannten „Deep Links“ ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Unter diesem Begriff versteht man die Verlinkung auf Seiten, die unterhalb der Startseite liegen. Deep Links verletzten nach Auffassung des Gerichts weder das Urheberrecht noch das Wettbewerbsrecht. Wer das Medium Internet nutzt, um seine Informationen zu verbreiten, muss sich auf die internetspezifischen Besonderheiten einstellen. Und diese beinhalten die Nutzung von Suchdiensten und Links. Kurzum: Wenn Sie von dem Betreiber einer Webseite aufgefordert werden, die Verlinkung zu seiner Seite zu löschen, müssen Sie dieser Aufforderungen nicht einmal Folge leisten. Das gilt natürlich nur für Webseiten, die für jedermann frei zugänglich sind. Wichtig ist dabei jedoch, dass Sie bei Verlinkungen immer ganz klar kenntlich machen, dass es sich nicht um ihre eigenen Inhalte handelt. Geben Sie an, um welchen anderen Webseitenbetreiber es sich handelt. Übernehmen Sie auch nicht kommentarlos von anderen Seiten eins zu eins Linklisten. Vorsicht ist geboten, wenn ein Link auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalt verweist. Wenn Sie davon wussten, können Sie dafür haftbar gemacht werden. Unklarer ist die Situation, wenn Sie davon keine Kenntnis hatten. In der Regel gilt jedoch, dass ein Webseitenbetreiber nicht für die Inhalte verlinkter Seiten haften muss. Trotzdem sollten Sie stets genau prüfen, welche Links Sie auf Ihrer Seite veröffentlichen und auch regelmäßig deren Inhalte kontrollieren. Umsatzsteuer für virtuelle WarenAuch wenn Ihre Webseite nahezu überall auf der Welt angeklickt werden kann, müssen Sie sich trotzdem an die deutsche Rechtssprechung halten – sofern Ihre Firma in Deutschland ansässig ist. Dies gilt auch für die Preisangaben. Die Preisangabenverordnung gilt gleichermaßen für normale Ladengeschäfte wie auch für Webshops. Das bedeutet, dass die Preise die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile wie Kosten für die Nachnahme, Überführungsgebühren, Sicherheitsgebühren oder Flughafensteuern einschließen müssen. Darüber hinaus ist ein Hinweis erforderlich, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthalten. Auch die Kosten für den Versand oder die Anlieferung müssen ausgewiesen werden. Diese Verpflichtung zur Angabe des Preises gilt nur, wenn Sie als Unternehmer mit einem Endverbraucher kommunizieren. Wenn Sie Geschäfte mit anderen Unternehmern und Unternehmen machen, gilt dies nicht. Dann reichen auch Preisangaben ohne Mehrwertsteuer. Sie sollten dann jedoch ein mit Passwort geschütztes Portal für den so genannten Business-to-Business-Bereich aufbauen. Dann laufen Sie nicht Gefahr, dass Endverbraucher auf Preise ohne die gesetzlichen Angaben stoßen. Noch eines: Achten Sie unbedingt auch, dass sich bei Ihren Preisangaben keine Fehlerteufel einschleichen: Laut Rechtsprechung können Kunden das gekaufte Produkt zum Schnäppchenpreis einfordern, selbst wenn Sie aus Versehen die Ware falsch ausgezeichnet haben. Das Impressum: Eine Kunst für sichGeschäftsleute müssen auf ihrer Webseite zu erkennen geben, wer sie sind. Dadurch sollen Internetsurfer stets herausfinden können, mit wem sie es zu tun haben. Diese so genannte Anbieterkennzeichnung, die auch oftmals Impressumspflicht genannt wird, fordert Paragraf 6 Teledienstegesetz. Wer sich nicht daran hält, kann zu einem Bußgeld verdonnert werden. Die Gesetzgebung verlangt zudem, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar sein muss. Das heißt, dass die Anbieterkennzeichnung unter einer klar identifizierbaren Rubrik stehen muss, zum Beispiel unter „Impressum“ oder auch unter „Kontakt“. Es reicht jedoch nicht, die entsprechenden Angaben unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter der Bezeichnung „Backstage“ zu machen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München kann dem Internetsurfer zugemutet werden, dass er über zwei Klicks zum Webseitenimpressum gelangt. Empfehlenswert ist es jedoch, die Anbieterkennzeichnung oben links auf der Webseite oder am unteren Rand unterzubringen. Das Impressum muss den kompletten Namen und die Anschrift – keine Postfachadresse − der Firma enthalten. Bei juristischen Personen müssen zudem Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben sein; bei Einzelunternehmen und Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Daten jedes einzelnen Unternehmers zu nennen. Darüber hinaus sollten auf Ihrer Webseite E-Mailadresse, Telefon- und Faxnummer enthalten sein, ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn vorhanden. Falls Ihr Unternehmen einer Aufsichtsbehörde oder einem Ordnungsamt untersteht, muss auch diese genannt werden. Gleiches gilt für das Register und die Registernummer, etwa das Handelsregister. Wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten, etwa als Rechtsanwalt oder Arzt, sind noch weitere Angaben erforderlich wie die Kammer, die Berufbezeichnung sowie Bezeichnungen der berufsrechtlichen Regelungen. Damit Sie auf der rechtlich sicheren Seite sind, sollten Sie sich vorab informieren, welche Bestandteile in Ihrem konkreten Fall auf die Seite müssen. Im Internet finden Sie auf diversen Seiten Beispiel-Impressen. Hilfreich ist es auch oft, sich bei Mitbewerbern einen Überblick zu verschaffen. Weitere Artikel zum Thema | |||||||||||||||