Die Grenzen der flexibel festlegbare Arbeitszeiten

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht in Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 vor, dass im Arbeitsvertrag die Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgeschrieben werden muss. Mehrarbeit, die über das vereinbarte Maß hinaus geleistet werden soll, die so genannte Arbeit auf Abruf, kann ebenfalls aufgenommen werden. Doch stellt sich dabei die Frage, wie viel Mehrarbeit einseitig vom Arbeitgeber über diese Vertragsklausel vom Arbeitnehmer eingefordert werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Klausel im Rahmen eines Formularvertrages der Inhaltkontrolle gemäß der Paragrafen 307 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegt und somit den Arbeitnehmer insbesondere nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen darf.

Der Arbeitnehmer sei unangemessen benachteiligt, wenn der variable Teil der Arbeitszeit so groß ist, dass er keine Planungssicherheit mehr hat. Daher dürfe die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeitsleistung nicht mehr als 25 Prozent der wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Im entschiedenen Fall war eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart worden. Je nach Arbeitsanfall sollten bis zu 40 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Der genaue Umfang und die Lage der Arbeitszeit sollte jeweils eine Woche im Voraus mitgeteilt werden. Dem BAG zufolge ist die streitige Arbeitszeitregelung gemäß Paragraf 307 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die vereinbarte Arbeit auf Abruf 33,33 Prozent der wöchentlichen Mindestarbeitszeit betrug. Gleichzeitig bestimmten die Richter, die durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Arbeitszeitregelung entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2005: Aktenzeichen 5 AZR 535/04

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