Telemediengesetz: Neues Bußgeldrisiko beim Versenden von Werbe-MailsDas für große wie kleine Unternehmen sehr komfortable Werbemedium „E-Mail“ unterliegt damit neuer Reglementierung. Bereits das Wettbewerbsrecht (vgl. zum Beispiel § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) setzt dem Versender von Werbe-Mails enge Grenzen. Die neue Bußgeld-Androhung erhöht die Anforderungen an zulässige Werbe-Mails weiter. Jetzt müssen Versender von Werbe-Mails nicht nur prüfen, ob das Versenden von Werbe-Mails überhaupt zulässig ist, sondern müssen auch bei der Gestaltung von Kopf- und Betreffzeile der Werbe-Mail vorsichtig sein. Denn künftig riskiert, wer in der Kopf- und Betreffzeile einer Werbe-Mail Absender oder kommerziellen Charakter verschleiert oder verheimlicht, ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. [TIPP] Prüfen Sie zunächst, ob das Versenden von Werbe-Mails in Ihrem konkreten Fall grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Wenn insoweit keine Bedenken bestehen, dann vermeiden Sie bei Gestaltung von Kopf- und Betreffzeile der Werbe-Mail jeglichen Eindruck, Sie würden beabsichtigen, den Absender oder den kommerziellen Charakter der E-Mail zu verschleiern oder zu verheimlichen. Denken Sie auch an die Pflichtangaben von geschäftlicher E-Mail-Korrespondenz. Diese Gesetzesänderung wurde ausgewählt und kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Stefan Ricke, www.dr-ricke.de |