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500 Jahre Urheberschutz - von den Anfängen bis heute

Geistige Eigentumsrechte wurden erstmals in Europa entwickelt. Bereits seit der frühen Neuzeit verständigten sich europäische Nationen darüber, inwieweit ein literarisches, musikalisches oder wissenschaftliches Werk, ein Bild, eine technische Erfindung oder ein Markenzeichen einem Urheber oder Inhaber als Eigentum rechtlich zugeordnet werden kann.

Urheber- und Verwertungsrechte markieren immer auch ein Spannungsfeld zwischen Wissen als Ware und Wissen als öffentlichem Gut. Der Grat für die entsprechenden rechtlichen Vorgaben ist oft schmal – gilt es doch, die unterschiedlichen Interessen der Urheber, der Verwerter, der Konsumenten und der allgemeinen Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

Wie alles begann – Vom Buchdruck…

Die kontinentaleuropäische Tradition des Urheberrechts, in der wir heute stehen, begann mit der Entwicklung des Buchdrucks. Johannes Gutenbergs Erfindung Mitte des 15. Jahrhunderts ermöglichte erstmals das Vervielfältigen der Ergebnisse geistiger Arbeit. Jede folgende Medientechnologie perfektioniert, beschleunigt und verbilligt seitdem diese Reproduktion.

… über die französische Revolution …

Im Zuge der französischen Revolution setzte sich die Auffassung von der Kreativität als unveräußerliches Menschenrecht und die Notwendigkeit seines rechtlichen Schutzes in Europa endgültig durch. Dabei wurde aber auch ein möglicher Ausgleich zwischen dem geistigen Eigentum des Verfassers und dem Interesse der Allgemeinheit diskutiert. Die heutige Rechtsprechung in Deutschland und in vielen anderen europäischen Ländern basiert auf diesem Grundgedanken und sucht nach einem Kompromiss zwischen den Interessen des Autors und der Allgemeinheit.

… zum ersten deutschen Urhebergesetz

In Deutschland wurde im Jahr 1876 das erste (reichs-)deutsche Urhebergesetz beschlossen. Mit der Etablierung des Sozialstaatsprinzips wurde der Schutz des Urhebers verbessert. Denn der Verfasser wurde damals als die wirtschaftlich und sozial schwächere Partei angesehen, die es zu schützen galt.

Die Zeit vergeht. Schallplatte, Kassette & Co. kommen auf

Im 20. Jahrhundert entstanden ganz neue Mittel, um geistiges Eigentum ohne viel Aufwand zu vervielfältigen. Radio und Schallplatte wurden geboren. In Deutschland wurde deshalb Anfang des 20. Jahrhunderts die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" gegründet. Dieser Vorläufer der heutigen GEMA kassierte von den Schallplattenproduzenten, Rundfunkanstalten und Veranstaltern Gebühren und reichte diese Gelder an die Komponisten und Künstler weiter – als Entgelt für die Nutzung ihrer Werke durch die Musikwirtschaft.

Der nächste Schritt: Geräteabgaben

Mit der Erfindung des Trockenkopierers und der Musikkassette in den frühen 60er Jahren konnten auch Privatleute erstmals Druckwerke und Musikaufnahmen einfach und preiswert kopieren. Eine Folge dieser Entwicklung war das deutsche Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965, in dem festgelegt wurde, dass auf Kopiergeräte, Leerkassetten und Kassettenrekorder Abgaben als finanzielle Entschädigung für den Urheber entrichtet werden müssen. Damit stellte der Gesetzgeber unmissverständlich klar, dass allein der Urheber das Recht zum Vervielfältigen, Übersetzen, Ändern, Vertreiben oder Ausstellen seines Produktes hat.

PC und Internet – ein neue Ära bricht an

Durch das Aufkommen von Computern und Internet änderte sich die Situation vollständig. Denn die digitale Technik erlaubt heute qualitativ extrem hochwertige Kopien – ganz im Gegensatz zu früher, als die analogen Technologien noch wenig ausgereift waren und die Kopien dementsprechend teilweise sehr minderwertig ausfielen. Die Folge: Die bisherige Praxis der Geräteabgaben reicht nicht mehr aus, um die Künstler und Hersteller für die angefertigten Kopien ausreichend zu entschädigen.

EU-Recht und aktuelle Rechtslage in Deutschland

Abhilfe sollte die EU-Richtlinie zum Urheberrecht schaffen, die der EU-Ministerrat 2001 beschlossen hat. Auflage für die Mitgliedsländer der EU war, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wurde daher im Sommer 2003 das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" verabschiedet. Die Urheberrechtsnovelle sollte einerseits das deutsche Recht mit dem europäischen Recht harmonisieren und andererseits die aktuelle Rechtslage an die geänderten technologischen Bedingungen anpassen.

Urheberschutz verbessert

Mit dem neuen Recht wurde der Schutz der Urheber im digitalen Zeitalter deutlich verbessert. Neu und sehr wichtig ist, dass es jetzt verboten ist, technische Kopierschutzvorkehrungen – zum Beispiel mit der entsprechenden Software – bei Musik-CDs zu umgehen. Musik darf grundsätzlich auch weiterhin für private Zwecke kopiert werden – maximal sieben Mal. Bezahlt werden diese Kopien durch die Geräteabgaben auf Leerkassetten und CD-Brenner. Der Verbraucher muss sich aber an das neue Kopierschutzumgehungsverbot halten. Das bedeutet: Dort, wo keine technischen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, bleibt die Privatkopie zulässig. Wo jedoch technische Maßnahmen zum Schutz eines Produkts angewandt werden, müssen diese respektiert und dürfen nicht umgangen werden.

Besonderer Schutz für Software

Die neue Rechtslage bringt für Software nichts Neues. Software durfte auch bisher schon, abgesehen von einer Sicherungskopie, nicht vervielfältigt werden. Umstritten sind die jetzigen Ausnahmeregelungen für Schule und Wissenschaft, die weniger eindeutig sind. Und auch die Frage, ob auf digitale Geräte wie Computer ebenfalls eine Geräteabgabe erhoben werden sollte, ist noch offen. Denn auf PCs, mit denen ja Kopien über Netzwerke wie das Internet erstellt und verteilt werden können, entfallen noch keine Geräteabgaben. Das neue Urheberrecht enthält hierzu keine Regelungen. Entsprechende Vorschriften sollen erst in einem neuen Gesetzgebungsverfahren definiert werden.

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